12.01.2010
Niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote in NRW
Seit dem 1. Juli 2008 haben Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz - in der Mehrzahl demenziell Erkrankte – einen zusätzlichen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse von bis zu 2400 Euro je Kalenderjahr, der zweckgebunden für Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich und zur Unterstützung der sie pflegenden Angehörigen abgerufen werden kann.
Diese Leistung wird im Gegensatz zum Pflegegeld nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Vorlage von Rechnungen für erbrachte Betreuungsleistungen durch die jeweilige Pflegekasse erstattet.
Die Feststellung, inwieweit die Alltagskompetenz der betroffenen Personen auf Dauer erheblich eingeschränkt ist, treffen die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung.
In Anspruch genommen werden können neben zusätzlichen Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflegeangeboten insbesondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch qualitätsgesicherte niedrigschwellige Betreuungsangebote, in denen freiwillige Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen.
Zu diesen Angeboten gehören insbesondere
- Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
- Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
- Tagesbetreuung in Kleingruppen,
- Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer,
- familienentlastende und familienunterstützende Dienste sowie
- Agenturen zur Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige und der sie Pflegenden.
- andere niedrigschwellige Betreuungsangebote, die Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in der eigenen Häuslichkeit oder in Angeboten betreuten Wohnens ein selbstständiges Leben ermöglichen und die pflegenden Angehörigen entlasten
- Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der Voraussetzung, dass ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert wurde.
- weitere Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen sowie Selbsthilfegruppen (gemäß § 45d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI)
Zuständig für die Anerkennung der Angebote ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Website der Bezirksregierung Düsseldorf bietet ausführliche Informationen für Nutzerinnen und Nutzer sowie Trägern niedrigschwelliger Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige in Nordrhein-Westfalen. Hier finden Sie auch eine Übersicht über sämtliche, bislang bewilligten Angebote.
Die Angebote in Ihrer Nähe finden Sie auch - recherchierbar nach Kommunen, Gemeinden und Postleitzahlen im Online Angebotsverzeichnis der Landesinitiative Demenz-Service.
Um die vielen ehrenamtlichen und freiwilligen Helfer der niedrigschwelligen Hilfeangebote zu begleiten, den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern dieser Angebote zu ermöglichen und die Möglichkeiten weitergehender Unterstützung abzuklären, werden Trägerkonferenzen niedrigschwelliger Hilfeangebote durchgeführt.




